Bestellung einer gebührenpflichtigen Sperrabfallentsorgung

» Bitte beachten Sie die Hinweise
Hinweise zur Entsorgung von Sperrabfall/Sperrmüll nach § 17 (4) Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis
Es dürfen ausschließlich sperrige Abfälle entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis überlassen werden.

Sperrabfall (Abfallschlüssel nach AVV: 20 03 07) sind feste Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgegebenen Behälter passen und getrennt von den Restabfällen gesammelt und transportiert werden.

Zum Sperrabfall gehören z.B.:
Bettgestelle, Federbetten, Matratzen, Bilderrahmen, Blumenbänke, Regale, Leitern, Couch, Liege, Sitzecke, Fußbodenbeläge (außer Fliesen), Teppiche, Auslegeware, Kinderspielzeug (größere Abmessungen), Kinderwagen, Roller, leere Koffer und Reisetaschen, komplette Lampen, Regentonnen, Blumenkästen, Sessel, Stühle, Hocker, Schränke, Kommoden, Bügelbretter, Skier, Snowboard, Skateboard sowie Gegenstände aus Plaste wie Wäschekörbe, Garten-, Bad- und Balkonmöbel, Sonnenschirme usw. Sperrige Abfälle werden nur lose gesammelt, das Sammelgut wird grundsätzlich der weiteren Verwertung zugeführt, bei Abfällen jeglicher Art in Säcken handelt es sich nicht um Sperrabfall.

Nicht zum Sperrabfall gehören z.B.:
Baustellen- und Renovierungsabfälle (Türen, Fenster, Duschkabinen, Dachpappe, Isoliermaterial, Fliesen, Wand- und Deckenverkleidungen, Tapete, Sanitärkeramik usw.), verpackter Hausabfall oder Gartenabfälle, Wertstoffe (Papier, Pappe, Glas), KFZ-Teile (Reifen, Tanks, Stoßstangen, Autositze), Schadstoffe (Farbeimer, Leuchtstoffröhren), elektronische Altgeräte (Fernseher, Mikrowelle, Kühlgeräte, Geräte der Heimelektronik usw.), Metalle, Alttextilien, Heizungsanlagen, Öltanks und Ölbehälter.

Abfälle aus Beräumungen (Restabfälle), wie Porzellan, Keramik, Steingut, Regenschirme, nicht oder teilweise entleerte Verpackungen, Hygieneartikel, Putzlappen, Glühbirnen, Glasbruch, Lumpen, sind im Rahmen der Restabfallsammlung über die Restabfallbehälter oder zugelassene Restabfallsäcke zur Entsorgung bereitzustellen.

Nur angemeldeter Sperrabfall wird entsorgt. Abfälle, die nicht zum Sperrabfall gehören, werden zurückgelassen und sind vom Antragsteller zu beräumen. Sperrabfälle, deren Einzelteile größer als 2,5m x 1,5m x 1,0m sind bzw. über 50 kg wiegen, sind vor der Bereitstellung im Holsystem zu zerlegen.

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