Meldungen der Gewerbeinhaber zur Festsetzung und Erhebung der Abfallgebühren
1. Art der Meldung:
Neuanschluss eines Gewerbes
Veränderungsmitteilung
Abmeldung eines Gewerbes
2. Angaben zum Gewerbestandort:
PLZ Ort:
Straße, Haus-Nr.:
Objektnummer:
3. Nutzungsart: Gewerbeobjekt
Anschluss eines gewerblichen Unternehmens an die öffentliche Abfallentsorgung im Erzgebirgskreis
Für die Veranlagung meines an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden Gewerbes:
sind die nachfolgenden Angaben ab zutreffend:
lfd. Nr.
Herkunftsbereich
Bemessungsgrundlage (bitte ergänzen)
1
Industrie, Handwerk, Handel oder sonst. Gewerbebetriebe, Geldinstitute, Verwaltungen sowie freiberufliche Unternehmen und Praxen
Anz. der am Standort Beschäftigten (Vollzeit):
2
gastronomische Einrichtungen
3
gewerbliche Beherbergungseinrichtungen jeder Art
Anzahl der Betten:
4
Krankenhäuser, Kinder-, Jugend- und Altenheime sowie ähnl. Einrichtungen
Anzahl der Betten:
5
Schulen u. Kindertagesstätten (Horte, Kindergärten u. -krippen)
Anzahl der Schüler bzw. Kinder:
Hinweise / Bemerkungen / Änderungsmitteilungen:
4. Angaben zum Inhaber:
Name, Vorname:*
PLZ Ort:*
Straße, Haus-Nr.:*
Telefon:*
Fax:
Email:*
*Pflichtfelder, bitte ausfüllen
5. Inhaberwechsel:
bisheriger Inhaber (siehe Punkt 4.)
neuer Inhaber:
ab Datum:
Name, Vorname:
PLZ Ort:
Straße, Haus-Nr.:
Telefon:
Fax:
Email:
6. Änderung/Bestellung von Abfallgefäßen:
Neuaufstellung:
Restabfalltonne
Biotonne2)
Papiertonne3)
80 l
120 l
240 l
1100 l
80 l
120 l
120 l
240 l
1100 l
Anzahl:
Abbestellung:
Restabfalltonne
Biotonne2)
Papiertonne3)
80 l
120 l
240 l
1100 l
80 l
120 l
120 l
240 l
1100 l
Anzahl:
Behälter- nummer: 1)
1) Nummer über Strichcode auf Behälteretikett
2) Zum Antrag auf Gestellung einer Biotonne nach § 19 Abs. 11 Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis wird erklärt,
dass die an o. g. Grundstück einzusammelnden Bioabfälle nach Art und Menge mit Bioabfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne
von § 2 Abs. 11 Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis vergleichbar sind. Die bereitgestellten Bioabfälle unterliegen nicht den
Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) und den auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsverordnungen.
Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden,
sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten,
aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.
3) gebührenpflichtig nach § 3 Abs. 8 Gebührensatzung Erzgebirgskreis
sonst. Bemerkungen:
Ich habe die Erklärung zum Antrag auf Gestellung einer Biotonne nach § 19 Abs. 11 Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis zur Kenntnis genommen (Fußnote 2)
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