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Mein Abfallkalender

Meldungen der Gewerbeinhaber zur Festsetzung und Erhebung der Abfallgebühren

1. Art der Meldung:
 Neuanschluss eines Gewerbes         Veränderungsmitteilung         Abmeldung eines Gewerbes       
 
2. Angaben zum Gewerbestandort:
PLZ Ort:
Straße, Haus-Nr.:
Objektnummer:
 
3. Nutzungsart: Gewerbeobjekt
Anschluss eines gewerblichen Unternehmens an die öffentliche Abfallentsorgung im Erzgebirgskreis
Für die Veranlagung meines an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden Gewerbes:
sind die nachfolgenden Angaben ab zutreffend:
lfd. Nr. HerkunftsbereichBemessungsgrundlage
(bitte ergänzen)
1Industrie, Handwerk, Handel oder sonst. Gewerbebetriebe, Geldinstitute, Verwaltungen sowie freiberufliche Unternehmen und PraxenAnz. der am Standort Beschäftigten (Vollzeit):
2gastronomische Einrichtungen
3gewerbliche Beherbergungseinrichtungen jeder ArtAnzahl der Betten:
4Krankenhäuser, Kinder-, Jugend- und Altenheime sowie ähnl. EinrichtungenAnzahl der Betten:
5Schulen u. Kindertagesstätten (Horte, Kindergärten u. -krippen)Anzahl der Schüler bzw. Kinder:
Hinweise / Bemerkungen / Änderungsmitteilungen:
 
4. Angaben zum Inhaber:
Name, Vorname:*
PLZ Ort:*
Straße, Haus-Nr.:*
Telefon:*
Fax:
Email:*
*Pflichtfelder, bitte ausfüllen
 
5. Inhaberwechsel:
bisheriger Inhaber (siehe Punkt 4.)
neuer Inhaber:
ab Datum:
Name, Vorname:
PLZ Ort:
Straße, Haus-Nr.:
Telefon:
Fax:
Email:
 
6. Änderung/Bestellung von Abfallgefäßen:
Neuaufstellung:
 RestabfalltonneBiotonne2)Papiertonne3)
 80 l120 l240 l1100 l80 l120 l120 l240 l1100 l
Anzahl:
Abbestellung:
 RestabfalltonneBiotonne2)Papiertonne3)
 80 l120 l240 l1100 l80 l120 l120 l240 l1100 l
Anzahl:
Behälter-
nummer: 1)
1) Nummer über Strichcode auf Behälteretikett

2) Zum Antrag auf Gestellung einer Biotonne nach § 19 Abs. 11 Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis wird erklärt, dass die an o. g. Grundstück einzusammelnden Bioabfälle nach Art und Menge mit Bioabfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 2 Abs. 11 Abfallwirtschaftssatzung Erzgebirgskreis vergleichbar sind. Die bereitgestellten Bioabfälle unterliegen nicht den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) und den auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsverordnungen.
Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

3) gebührenpflichtig nach § 3 Abs. 8 Gebührensatzung Erzgebirgskreis

 
sonst. Bemerkungen:

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